AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Park and Fly
1) Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Geschäftsbestimmungen für einen Parkservice am Düsseldorfer Flughafen und anderenorts.
Mit der Übernahme des Kraftfahrzeuges (nachstehend Kfz), spätestens jedoch mit Endgegennahme des Parkscheins, kommt zwischen der Firma Park and Fly (nachstehend Vermieter) und dem Führungsberechtigten des Kfz (nachstehend Mieter) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kfz des Mieters zustande.
Die Überführung, die Bewachung und die Verwahrung des Kfz sind Gegenstand dieses Vertrages. Der Vermieter ist berechtigt das Kfz in einer Parkoption seiner Wahl unterzubringen. Der Mieter erhält als Nachweis für den zustande gekommenen Vertrag einen Parkschein ausgehändigt.
Der Mieter teilt zum Zwecke der Überführung Termin, Ort und Fahrzeugart des Kfz verbindlich mit.
Der Mieter stellt dem Vermieter alle zum Vertragsabschluss erforderlichen Dokumente zur Verfügung. Dies beinhaltet insbesondere einen Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Kfz.
2) Mietentgelt
Die Höhe der Miete richtet sich nach unseren Preislisten. Pro Einstell- und Rückgabevorgang wird ein einmaliges Entgelt für das Parken zuzüglich einer Service-Pauschale erhoben. Die jeweils gültigen Preise sind auf unserer Homepage einsehbar oder können auf Nachfrage bei Abschluss des Vertrages ausgehändigt werden. Der Preis ist ein Gesamtpreis für alle Dienstleistungen.
Eine Beendigung der Dienstleistung durch den Mieter vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit reduziert den Listenpreis nicht.
Versäumt der Mieter schuldhaft einen verbindlichen Termin zur Überführung des Kfz, hat er dem Vermieter die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
3) Verlust des Parkscheins
Der Mieter ist zum sorgfältigen Umgang und Aufbewahrung des Parkscheins verpflichtet. Ist der Parkschein gleich aus welchem Grund, der nicht vom Vermieter zu vertreten ist, unleserlich oder verliert der Mieter den Parkschein, ist mindestens eine Tagesgesamtmiete zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere Einstelldauer nach.
4) Abholzeiten des Kfz/Bereithaltungszeit
Das Kfz ist nur während der von uns bekannt gegebenen Öffnungszeiten abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet sich über die jeweiligen Öffnungszeiten beim Vermieter zu informieren, sofern keine vom Vermieter zu vertretene Änderung der üblichen Öffnungszeiten eintritt.
Außerhalb unserer Öffnungszeiten kann das Kfz nur unter vorheriger Vereinbarung mit dem Vermieter gegen ein - aus der allgemeinen Preisliste zu entnehmendes- gesondert zu zahlendes Entgelt abgeholt werden.
Der Mieter ist verpflichtet nach bestem Wissen und Gewissen die voraussichtliche Dauer des Einstellvertrages bei Vertragsabschluss anzugeben. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, falls mit dem Mieter insoweit keine andere schriftliche Sondervereinbarung getroffen worden ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter nach Versteichen einer dem Mieter gesetzten, angemessenen Frist, von in der Regel 5 Werktagen, berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzusetzen. Der Mieter gibt zu diesem Zwecke eine Kontaktadresse oder zumindest Telefonnummer an unter der er bei Ablauf des Vertrages erreicht werden kann. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt auch weiterhin ein Parkentgelt auf Preislistenniveau zu verlangen, ohne an die weitern Aufbewahrungs-, Überwachungs- und Überführungspflichten gebunden zu sein. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, das Kfz im öffentlichen Raum abzustellen.
5) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für keinerlei Schäden, gleich ob Schadensersatz oder Aufwendungsersatzanspruch, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden, es sei denn die Schäden beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter bereits für fahrlässiges Handeln seiner Person, eines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
Der Mieter hat dem Vermieter Schäden an dem Kfz oder sonstigen in seinem Eigentum stehenden oder sich in seinem Besitz befindenden Sachen oder Verletzungen der eigenen Person oder Dritter unverzüglich nach ihrer Entdeckung, offensichtliche Schäden jedenfalls bei Übergage des Kfz, anzuzeigen.
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter ist der Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch den Vermieter gehaftet wird.
Der Vermieter schließt eine Versicherung über eine Haftungssumme von [Frage des Versicherungsvertrages] € ab. Die Haftung des Vermieters ist nach Maßgabe dieses Absatzes 5) auf diese Haftungssumme begrenzt.
Einer Pflichtverletzung durch den Vermieter steht eine solche der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei Verschulden vom Vermieter beauftragter Dritter, haftet der Vermieter nach Maßgabe des Absatzes 5) nur, wenn der Dritte oder von ihm seinerseits Beauftragte nach den Weisungen des Vermieters gehandelt haben.
Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters verbunden.
6) Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle dem Vermieter oder durch den Vermieter beauftragten Dritten durch den Mieter selbst, dessen Angestellten, Beauftragten oder den jeweiligen Begleitpersonen schuldhaft zugefügte Schäden, wie insbesondere Verunreinigungen oder Beschädigungen des Parkareals. Für durch technische Schäden am KFZ entstandene Schäden des Vermieters haftet der Mieter unabhängig von eigenem Verschulden auf Basis dieses Vertrages. Der Mieter wird den Vermieter von durch einen technischen Defekt am Fahrzeug entstandenen Schäden bei Erfüllungsgehilfen oder Dritten freistellen.
Eine etwa weitergehende Haftung des Mieters und/oder des Fahrzeughalters, insbesondere nach dem StVO, bleibt hiervon unberührt.
7) Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein (vertragliches) Pfandrecht an dem Kfz zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Ansprüche des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Verwertung des Pfandes über Dritte betreiben. Die Verwertung ist nur statthaft, wenn die Höhe der Forderung des Vermieters droht den Wert des Fahrzeugs zu überschreiten und auf die Androhung der Verwertung die Forderung des Vermieters nicht binnen 10 Werktagen beglichen wurde. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten der Verwertung einschließlich einer angemessenen Aufwandsentschädigung einzubehalten.
8) Reservierungen
Reservierungen sind nach erfolgter schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei Stornierungen der reservierten Dienstleistung entstehen dem Mieter keine Kosten, wenn bis 12 Stunden vor der angegebenen Fahrzeugübergabe eine schriftliche Absage der Dienstleistung erfolgte. Die Absage kann auf dem Postweg oder im Eilfall per Email an reservierung@park-and-fly-dus.de erfolgen.
Mieter und Vermieter vereinbaren für den Fall einer nicht durch den Mieter in Anspruch genommenen Bereitstellung der Dienstleistung ein Bereithaltungsentgelt in Höhe von 50 % des Listenpreises der Dienstleistung. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf den Nachweis des Aufwands durch den Vermieter.
9) Datenschutz
Der Vermieter entspricht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vermieter erhebt Kundendaten ausschließlich zum Zwecke des Geschäftsbetriebes und verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den Daten.
10) Sonstige Bestimmungen
Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand Dezember 2008
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